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Kurz-Info 9/2019: 5 % Sonderabschreibungen beim MietwohnungsneubauDas Gesetz ermöglicht privaten Investoren, befristet für vier Jahre fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung als Sonderabschreibung steuermindernd geltend zu machen - zusätzlich zur linearen Abschreibung von 2 Prozent. Die gesamte Abschreibung in den ersten vier Jahren beträgt insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3.000 €/m² Wohnfläche nicht übersteigen wobei die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung bei 2.000 €/m² endet. Die neuen Wohnungen müssen dauerhaft für einen Zeitraum von 10 Jahren bewohnt sein und der Bauantrag oder eine Bauanzeige nach dem 31.08.2018 gestellt worden sein.
Kurz-Info 8/2019: Sonderausgabenabzug bei den Eltern für Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der KinderTragen Eltern, die ihrem kindergeldberechtigten Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Basis-Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuerlast der Eltern mindern. Ein solcher Kostenabzug ist selbst dann zulässig, wenn das Kind erwerbstätig ist und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten hat. Es ist ausreichend, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Bar- oder auch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung – erfüllt wird. Es ist kein zwingender Zahlungsnachweis erforderlich. Eine wirtschaftliche Belastung der Eltern reicht aus.
Kurz-Info 7/2019: Wer zu spät kommt, den bestraft der (automatische) Verspätungszuschlag!Wer seine Steuererklärung nicht oder zu spät abgibt, kann mit einem Verspätungszuschlag belangt werden – das ist soweit nichts Neues. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die bis dahin geltende Ermessensentscheidung durch die Einführung des automatischen Verspätungszuschlags gem. § 152 Abs. 2 AO stark eingeschränkt. Für Besteuerungszeitpunkte ab 2018 heißt das: In vielen Fällen kann die Finanzbehörde nicht mehr selbst entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Vielmehr entsteht dieser ganz ohne Zutun. Also denken Sie daran, Ihre Unterlagen zur Bearbeitung bis spätestens 30.09.2019 zu bringen.
Kurz-Info 6/2019: Überlassung eines Firmen-PKW zur Privatnutzung bei Minijob-Verhältnis unter Ehegatten fremdunüblichDie Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen, so der BFH. Der gewerblich tätige Kläger beschäftigte seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 9 Stunden mit einem Monatslohn von 400 €. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den geldwerten Vorteil, der nach der sog. 1 %-Methode ermittelt wurde, rechnete der Kläger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 €. Das Arbeitsverhältnis war steuerlich nicht anzuerkennen, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines Minijobs einem Fremdvergleich nicht standhalte.
Kurz-Info 5/2019: Ausstellung Gutscheinen - Umsatzsteuer ab dem 1.1.2019In der Umsatzsteuer wird bei ab dem 1.1.2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Bei Einzweck-Gutscheinen steht von vorne herein fest, wo und für welchen Zweck dieser vom Gutscheinsempfänger verwendet werden kann. Damit gilt die Lieferung oder Leistung zum Abgabezeitpunkt des Gutscheins als erbracht und es ist vom Gutscheinaussteller zeitgleich die Besteuerung vorzunehmen. Beim Mehrzweck-Gutschein liegen im Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht alle Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung vor, so dass die Besteuerung erst zum Einlösezeitpunkt des Gutscheins vorzunehmen ist.
Kurz-Info 4/2019: Erhöhung Gleitzonen-Entgeltgrenze ab 1. Juli 2019 auf 1.300 € (Midi-Job)Aus der „Gleitzone“ wird zum 1.7.2019 der „sozialversicherungsrechtliche Übergangsbereich“. Die Entgeltgrenze für Midi-Jobs steigt von 850 € auf 1.300 € Monatslohn. Ein Verzicht auf die Anwendung von Sonderregelungen in der Rentenversicherung entfällt – bisherige Verzichtserklärungen verlieren ihre Gültigkeit. Die reduzierte Beitragsbelastung der Arbeitnehmer führt nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen der Arbeitnehmer. Die Beschäftigten müssen den Arbeitgeber über weitere Beschäftigungsverhältnisse in Übergangsbereich informieren, damit korrekt abgerechnete werden kann.
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